I. GELTUNG
- Für alle Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachfolgend abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Soweit sich einzelne Regelungen des Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen als unwirksam erweisen sollten, bleibt der Vertrag im Übrigen verbindlich. Soweit nicht eine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, ist der Vertrag um eine Regelung zu ergänzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich gewollt haben.
II. ANGEBOT, UNTERLAGEN, ÄNDERUNGSVORBEHALT
- Angebote sind für uns stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt für uns als abgeschlossen a) mit der Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder b) im Falle des Unterbleibens einer schriftlichen Auftragsbestätigung aus welchen Gründen immer mit Beginn der Werkausführung.
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Ansonsten bestimmt sich der Lieferumfang nach der schriftlichen Bestellung. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Preislisten etc. enthaltenen Leistungsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben, Volumen etc. sind unverbindlich und werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als wir darauf in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug nehmen. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Die zu Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich auf Kosten des Bestellers zurückzugeben.
- Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Ware sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind und hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk ohne Verpackung, Versicherung, Verladung und Zusendung sowie ohne allfällige Nebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Ist die Lieferung mit Zustellung und / oder mit Montage vereinbart verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen sowie ohne Montagekosten. Die Kosten für Versicherung, Verpackung und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Dabei können wir nach unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware zu vermeiden. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht.
- Soweit sich die Gestehungskosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, die wir bei unserer Preisangabe gegenüber dem Besteller bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt haben, zwischen Angebotsstellung/Auftragsbestätigung und Lieferung verteuern, können wir die zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.
- Die Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich eine
Sondervereinbarung getroffen wurde, ausschließlich per Überweisung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar
a) bei Lieferungen im Inland 1/3 bei Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung, Rest unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, längstens jedoch 14 Tage, netto ohne Abzug;
b) bei Lieferung in das Ausland 1/3 bei Bestellung, Rest vor Versand der Ware.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei uns maßgeblich.
- Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zugerechnet.
- Bei Zahlungsverzug:
a) werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über der jeweiligen Bankrate der Österr. Nationalbank berechnet, wobei die Zinsen sofort zur Zahlung fällig sind. Dabei bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens uns Vorbehalten;
b) sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben;
c) sind wir berechtigt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
d) sind wir berechtigt den ganzen noch offenen Betrag fällig zu stellen;
e) sind wir unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
- Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges sind wir zusätzlich berechtigt, jedweden Verspätungs- bzw. Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, auch die sofortige Begleichung oder Sicherstellung aller unserer Forderungen gegen den Besteller aus diesem und etwaig anderen Rechtsgeschäften zu verlangen und bis zur Bezahlung / Sicherstellung derselben jede weitere Lieferung oder Leistung einzustellen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen nicht zulässig.
- Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers derartig, dass die Erfüllung unserer Forderung gefährdet erscheint, so können wir sofort die Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, unsere Leistung bis dahin zurückzuhalten und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
- Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Maschinen und Gegenständen vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
- Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Kaufpreisforderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Von dieser Befugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller unsere abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dern Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, den Dritten auf unser Vorbehaltseigentum schriftlich hinzuweisen und sicherzustellen, dass dasselbe vom Dritten auch rechtswirksam anerkannt wird. Ferner ist der Besteller verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit die Forderung zu unseren Gunsten verpfändet wird.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller, ohne dass uns jedoch hieraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erhalten wir vom Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist verpflichtet, alle noch in unserem Eigentum befindlichen Maschinen und sonstigen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und sie an weithin sichtbarer Stelle deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen.
- Jede von vorstehenden Regelungen abweichende Verfügung über diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung ist dem Besteller untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen und sonstigen Gegenstände von Dritten gepfändet oder sonst in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch, per Telefax oder E-Mail zu verständigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, uns ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übersenden.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
- Bei Exportgeschäften in Ländern, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei soweit erforderlich mitzuwirken.
V. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
- Die Lieferung im Inland erfolgt ab Werk. Dies gilt auch für Auslandslieferungen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Besteller hat die Pflicht, uns den offiziellen Namen seiner Anlieferstelle/-station rechtzeitig mitzuteilen; für eventuelle falsche Angaben über Lieferungen und daraus resultierende Lieferverzögerungen übernehmen wir sonst keine Verantwortung.
- Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine ist unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ vereinbart ist. Verbindliche und unverbindliche Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
- Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder nach der endgültigen technischen Klärung des Auftrags oder nach Eingang aller zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Leistung der Anzahlung; entscheidend ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
- Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit der Erfüllung seiner wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere der Erfüllung seiner Zahlungspflichten, in Verzug befindet.
- Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Arbeitskonflikte/Streiks und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Wir sind zu Teilleistungen und gegebenenfalls zu Vor- und Nachlieferungen berechtigt.
VI. GEFAHRÜBERGANG
- Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Fabrikgrundstücks auf den Besteller über.
- Nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport und Feuerschaden versichert.
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferte Vorbehaltsware versichert wird, da wir bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts den vollen Wert der Lieferung zugrunde legen und eventuell inzwischen eingetretene Beschädigungen an dem Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers repariert werden.
- Etwaige Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
VII. ANNAHMEVERZUG
- Für die Dauer des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers einzulagern. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Besteller die durch die Einlagerung entstehenden Kosten zu tragen.
- Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist, höchstens jedoch 14 Tagen, die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Nach unserer Wahl sind wir bei Vertragsrücktritt nach Annahmeverzug auch berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr pauschal von 30 % des vereinbarten Bestellpreises zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso Vorbehalten.
VIII. NACHWEIS DER UMSATZSTEUERFREIHEIT
Sofern bei Warenlieferungen in das EU-Ausland die Transportverantwortlichkeit beim Besteller liegt, verpflichtet sich dieser, uns die nach den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise (z. B. Gelangensbestätigung, Weiße Spediteurbescheinigung oder CMR-Frachtbriefe) unverzüglich, vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, behalten wir uns vor, dem Besteller österreichische Umsatzsteuer In Höhe des jeweils anzuwendenden Steuersatzes auf den Rechnungsbetrag nachzuberechnen. Entsprechendes gilt für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, auf die österreichisches Recht keine Anwendung findet, soweit die lokalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise fordern, sowie für Lieferungen ins Drittland, bei denen der Besteller für die Ausfuhranmeldung verantwortlich ist.
IX. AUFSTELLUNG, MONTAGE
- Die Aufstellung der Maschinen und Geräte empfehlen wir durch unsere erfahrenen Monteure ausführen zu lassen. Für einen Monteur nach außerhalb berechnen wir nebst Reisekosten und Frachtauslagen für Werkzeuge die in unserem „IEA Verrechnungssätze Service & Montagen“ festgelegten Kostensätze.
- Verzögern sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
- Im Übrigen gelten für die Montage und Inbetriebnahme die anhand unserer “ IEA Verrechnungssätze Service & Montagen “ getroffenen Vereinbarungen.
- In jedem Fall sind bei der Aufstellung die Hinweise für Aufstellung und Betrieb in den IEA-Bedienungsanleitungen zu beachten.
X. ANSPRÜCHE WEGEN EINES MANGELS
- Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, versteckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns, zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
- Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn insoweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.
- Es wird keine Gewähr übernommen, für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Reparaturen durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verschleiß, Mangel der vom Besteller veranlassten Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Satz 1 gilt auch, soweit bei der Aufstellung oder beim Betrieb gegen die – Bedienungsanleitung verstoßen wurde. Wir haften auch nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt Insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Besteller selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
- Im Rahmen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands können wir zwischen Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels wählen, soweit dadurch der Mangel ausreichend behoben werden kann. Hierfür können wir nach unserer Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessern;
b) die mangelhafte Ware oder Teile austauschen, wobei ersetzte Ware oder Teile in unser Eigentum übergehen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
- Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ein Recht, etwaige Mängel ohne unsere Zustimmung auf unsere Kosten durch Dritte beseitigen zu lassen oder deswegen Ansprüche auf Preisminderung zu stellen, steht dem Besteller nicht zu.
- Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Unter den Voraussetzungen eines normalen Gebrauchs sowie der Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen erstreckt sich die Gewährleistung auf solche Mängel, welche während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Gefahrenübergang aufgetreten sind. Wenn und soweit Anlagen durch uns aufzustellen sind, beginnt die Gewährleistungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung an. Unterbleibt jedoch die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, verbleibt es bei der Frist gemäß vorstehendem Satz 1.
- Für nicht selbst produzierte Waren oder Warenteile leisten wir nur in jenem Ausmaß Gewähr, in welchem uns selbst gehaftet wird.
- Bei Werkleistungen / Waren, welche aufgrund von Angaben, Konstruktionen, Plänen usw. des Bestellers von uns angefertigt wurden, leisten wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben des Bestellers, sondern nur dafür, dass unsere Werkleistung / Ware mit den Angaben des Bestellers übereinstimmt,
- Im Übrigen bestimmt sich der Haftungsausschluss nach Ziff. XII
XI. RECHT ZUM RÜCKTRITT
- Für den Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Ereignisse (Ziff. V.6.) sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der jeweiligen Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und zur nachträglichen Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Ausführung führen oder die Leistung um mehr als acht Wochen verzögern. Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt oder die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.
- Ferner haben wir ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sich nach Vertragsschluss die Gestehungskosten um 20 % oder mehr erhöhen und der Besteller sich weigert die zusätzlichen Kosten zu tragen.
- Ein Recht zum Rücktritt steht uns auch zu, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet und der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, seine Zahlungen eingestellt oder eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat, eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Durchführung des Vertrags gefährdet, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist. Unsere sonstigen Rechte im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.
- Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung. Nach unserer Wahl können wir die uns zustehenden Ausgleichsansprüche konkret oder pauschal mit 15 % des Bestellpreises berechnen. Im Falle der Pauschalierung bleibt dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass die Ausgleichsansprüche nicht oder In geringer Höhe entstanden sind.
- Unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
XII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
- Nur wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für uns verbunden sind, ist Wandlung möglich. Bei bloß geringfügigen Mängeln kann der Besteller nur die Preisminderung wählen. Bei nicht schwerwiegenden Mängeln ist Wandlung nicht möglich.
Der Besteller kann Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz unsererseits geltend machen. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Falle nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Zur Schadensbehebung muss uns der Gegenstand kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen usw. über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen, erwartet werden kann. Der Besteller bestätigt, in den Gebrauch und die Funktionsweise der gelieferten Werkleistung / Ware ausreichend unterwiesen worden zu sein und eine Ausfertigung der Betriebsanleitung erhalten zu haben.
XIII. EXPORTKONTROLLE
- Der Besteller verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen: Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen. Geschäfte mit Embargo-Staaten, die verboten sind. Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Geschäfte, die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen könnten.
- Der Besteller wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich Mitteilung machen, wenn er von einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten oder von einem entsprechenden Verdacht Kenntnis erlangt.
- Verletzt der Besteller die vorstehenden Verpflichtungen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist an unserem Sitz.
- Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Gericht an unserem Sitz zuständig. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
XV. ANWENDBARES RECHT
Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in Österreich geltenden Recht. Die Anwendung von UN Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
XVI. ALLGEMEINES
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
- Soweit nicht in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag oder diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Dritte zu übertragen.
- Maßgeblich für den Vertrag sind diese Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer österreichischen Fassung, sofern nicht eine andere Sprache Vertragssprache ist. Das gilt auch dann, wenn eine Übersetzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu den österreichischen Bedingungen verwendet wurde.